Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BeBa Energie GmbH & Co. KG, Hemmingstedt, im folgenden «BeBa» genannt.
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen BeBa und deren Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie gelten spätestens mit BeBas Ausführung des Auftrags vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen durch BeBa an den jeweiligen Geschäftspartner. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich durch BeBa schriftlich bestätigt wurde.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand
1. Angebote von BeBa sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt oder vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
2. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch BeBa ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.
3. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Beschaffenheitszusage dar. BeBa behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche herleiten.
§ 3 Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Hemmingstedt inklusive einfacher Verpackung, zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlungen
1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsbestätigung BeBas zu leisten. BeBa behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät, hat BeBa das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
4. Im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners hat BeBa neben den Rechten aus § 4 Ziffer 3 auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist während des Verzuges die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im übrigen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. BeBa behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, BeBa einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Geschäftspartner BeBa gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
4. BeBa ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, bei bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Ziffer 2. und 3. oder einem gleichartigen vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Beba bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der Ansprüche BeBas gegen den Geschäftspartner aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Die durch die Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Sicherungsrechte des Geschäftspartners aus der Veräußerung sowie etwaige Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Zerstörung des Vorbehaltseigentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versicherungssumme fällt, an BeBa abgetreten. BeBa nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. BeBa behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Der Geschäftspartner hat die für BeBa eingezogenen Beträge gesondert zu verwahren und sofort an BeBa abzuführen, sobald und soweit BeBas Forderungen fällig werden. Wenn BeBas Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist BeBa verpflichtet, auf Verlangen des Geschäftspartners bezahlte Lieferungen nach BeBas Wahl freizugeben. Mit Tilgung aller Forderungen BeBas gegen den Geschäftspartner gehen abgetretene Forderungen auf den Geschäftspartner über.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag BeBas. Erfolgt eine Verarbeitung mit BeBa nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt BeBa an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von BeBa gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, BeBa nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Entgegennahme
1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, daß BeBa sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung BeBas, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder - bei vereinbarter Abholung durch den Geschäftspartner - dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
2. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens BeBa, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten.
3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung (insbesondere der Aufbau) aufgrund von Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Witterungseinflüssen (z.B. Frost, Regen, Wind, großer Hitze), Lieferengpässen für Material oder Aussperrung (bei anderen Unternehmen oder BeBa) oder aufgrund von sonstigen, von der BeBa nicht zu vertretenden Ereignissen oder höherer Gewalt, so wird eine vereinbarte Frist für Lieferung oder Leistung (insbesondere Aufbau), angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftspartner und BeBa berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.
4. Der Gefahrübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt oder - bei vereinbarter Abholung durch den Geschäftspartner - dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung zusätzlich versichert.
5. Angelieferte Gegenstände sind vom Geschäftspartner entgegenzunehmen. Unwesentliche Mängel hindern die Pflicht zur Entgegennahme nicht.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Die Baustelle muß frei zugänglich und befahrbar mit 40t bis an den Montageort sein.
8. Der Bauherr verpflichtet sich, zumutbare Arbeiten am Montageort zu verrichten, die die Montage so weit wie möglich erleichtern (z.B. säubern der Dachhaut oder Schnee räumen am Gelände etc.)
9. Baustrom stellt der Bauherr gegenüber BeBa kostenlos zur Verfügung.
10. Arbeiten und Leistungen, die nicht schriftlich vereinbart sind, müssen gesondert vergütet werden.
§ 7 Vertragserfüllung, Abnahme
1. Die vertraglich vereinbarte Leistung BeBas ist spätestens erbracht, wenn die Inbetriebnahmebereitschaft der Anlage hergestellt ist; die nachfolgende Inbetriebnahme der Anlage ist nicht Vertragsgegenstand und alleinige Sache des Geschäftspartners.
2. Nimmt der Geschäftspartner die Anlage nicht binnen 14 Tagen ab Inbetriebnahmebereitschaft ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 8 Plantechnische Empfehlungen
1. Zeichnungen, Entwürfe und Kalkulationen sind BeBas geistiges Eigentum, das Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zur Verfügung gestellt werden darf. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind die Unterlagen an BeBa zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Muster.
2. Empfehlungen für Aufbau und Installation erstellet BeBa nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung übernimmt BeBa jedoch nur, soweit zuvor eine schriftliche vertragliche Verpflichtung übernommen wurde.
§ 9 Mängelrüge bei beiderseitigem Handelsgeschäft
1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann i. S. d. HGB, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die fristgemäße Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei BeBa an.
§ 10 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl BeBas durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise auch nach zweimaliger Nachbesserung fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.
2. Für Unternehmer, juristische Personen öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögn beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. § 9 bleibt davon unberührt.
§ 11 Haftungsbegrenzung
Im Fall einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet BeBa auf Schadens- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist BeBas Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Geschäftspartner ist unzulässig. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung BeBas für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Ein Anspruch des Geschäftspartners oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen. Für Verzögerungsschäden haftet BeBa bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, im Fall von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen BeBa, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr ab Auftragserbringung durch BeBa, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Etwaige kürzere Verjährungsfristen haben Vorrang.
§ 12 Rücktritt
Tritt der Geschäftspartner, der Kaufmann ist, vom Auftrag zurück, so ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Auftragswerts zu entrichten.
§ 13 Erfüllungsort Gerichtstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für beide Teile, soweit es sich beim Geschäftspartner nicht um einen Verbraucher i. S. d. § 13 BGB handelt, Meldorf. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Meldorf.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Statt der jeweils unwirksamen Bestimmung gilt eine jeweils wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der BeBa Energie GmbH & Co. KG für Waren und Dienstleistungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
1. Maßgebende Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der BeBa Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend "Besteller" genannt) mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt), auch wenn diese Einkaufsbedingungen bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und der Besteller diesen nicht ausdrücklich widerspricht, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde seitens des Bestellers schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.
1.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Bestellung
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 7 Tagen ab Datum des Poststempels anzunehmen und dem Besteller eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden. Erfolgt die Bestellung per Fax oder E-Mail, so beginnt die Frist mit dem Tage der Absendung. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb dieser Frist, ist der Besteller an die Bestellung nicht gebunden.
2.2 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstan-des/Dienstleistung in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Zahlung
3.1 Die vereinbarten Preise sind verbindlich, dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der Preis als vereinbart, zu dem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte an Dritte vereinbart oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er an den Besteller derartige Ware zuletzt geliefert hat.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich frei Lieferort, einschließlich Verpackungs- und Versandkosten sowie Mehrwertsteuer.
3.3 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.
3.4 Zahlungen erfolgen - falls nicht anders vereinbart - innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware. Soweit der Besteller bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt ist, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend.
3.5 Der Lieferant wird dem Besteller keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleichwertige Voraussetzungen bieten.
3.6 Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware bzw. vollständiger Erbringung der Dienstleistung und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend. Solange noch Unterlagen fehlen, beginnt die Zahlungsfrist noch nicht zu laufen.
4. Mängelanzeige
4.1 Der Einwand der verspäteten Untersuchung und Mängelrüge ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für offene Mängel. Die Zahlung des vereinbarten bzw. abgerechneten Preises stellt kein Anerkenntnis der Lieferung als vertragsgerecht oder mangelfrei dar.
4.2 Unberührt von vorstehender Regelung zur Mängelanzeige bleiben Garantieansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Geltendmachung im Rahmen der vereinbarten Fristen jederzeit erfolgen kann.
5. Geheimhaltung
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse und Erfahrungen), die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2 Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Fertigungsmittel dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und Besteller und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die vorstehend genannten Fertigungsmittel dürfen im Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung/Leistung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Bestellers.
5.3 Die Vervielfältigung oder anderweitige Verwendung kaufmännischer oder technischer Einzelheiten gemäß 5.1 oder von Gegenständen gemäß 5.2 ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse für Lieferungen/Leistungen an den Besteller und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder Vervielfältigung bedarf des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Bestellers. Auf Anforderung des Bestellers sind die vom Besteller stammenden Einzelheiten, Gegenstände, Informationen einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) sowie leihweise überlassener Gegenstände unverzüglich und vollständig nach Wahl und auf Kosten des Lieferanten an den Besteller zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung zu bestätigen.
5.4 Unterlieferanten/-dienstleister sind entsprechend zu verpflichten.
6. Lieferung/Leistung, Liefer-/Erfüllungstermine und -fristen, Transport
6.1 Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen/Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - unein-geschränkt ein.
6.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer/Leistungs-termins oder der Liefer-/Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller angegebenen Lieferadresse.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Waren auf Kosten des Lieferanten entweder handelsüblich und sachgerecht zu verpacken oder auf Verlangen des Bestellers nach dessen Anweisung mit einer Verpackung zu versehen und an die vom Besteller angegebene Lieferadresse zu liefern. Die Gefahr geht bei Übergabe an der vom Besteller angegebenen Lieferadresse über; dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller abweichend zu diesen Lieferbedingungen aufgrund besonderer Vereinbarung Transportkosten trägt.
7. Lieferverzug
7.1 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebs-unterbrechung.
7.2 Sofern sich der Lieferant aus Gründen, die in seiner Einflusssphäre liegen, mit der ganzen oder teilweisen Lieferung in Verzug befindet, hat der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,8 % des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes zu verlangen. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale. Der Besteller bleibt berechtigt, einen höheren Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen.
7.3 Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so kann der Besteller nach eigener Wahl Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder nach Ablauf der oben genannten Frist Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Bei wiederholtem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Abmahnung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
7.4 Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass der Besteller auf eventuelle Ansprüche verzichtet.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Mängelgewährleistung
9.1 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Waren und alle von ihm erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen technischen und rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften / Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, hat der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des Bestellers einzuholen.
9.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies setzt voraus, dass es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten sowie ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
9.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
10. Haftung
10.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung/Leistung, wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
10.2 Die Schadensersatzpflicht ist gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
10.3 Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
10.4 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
10.5 Für Maßnahmen des Bestellers oder Kunden des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Lieferant hat hierzu eine entsprechende Versicherung unter Einschluss des erweiterten Produktrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. EUR abzuschließen und dem Besteller bei Vertragsabschluß vorzulegen und jährlich nachzuweisen.
10.6 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
10.7 Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist für Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel an der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich und berechtigterweise angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.
10.8 Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen den Besteller sind ausgeschlossen, wenn der Besteller, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertrags-zwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Bestellers auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
11. Schutzrechte
11.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände/Dienstleistungen aus der Verletzung von Schutz-rechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
11.2 Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dem Lieferanten steht es frei, dem Besteller nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit den Besteller danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Der Besteller ist nicht berechtigt – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
11.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat.
11.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
11.5 Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
12. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
12.1 Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich der Besteller maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit dem Besteller und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für eigene Zwecke des Lieferanten und für Lieferungen/Leistungen an Dritte verwendet werden.
12.2 Soweit die Fertigungsmittel im Eigentum des Bestellers stehen, bleiben diese in dessen Eigentum. Soweit sich der Besteller an den Kosten der Fertigungsmittel beteiligt, ist der Lieferant verpflichtet, entsprechend der anteiligen Kostenaufteilung das entsprechende anteilige Eigentum hieran auf den Besteller oder eine von diesem benannte Person zu übertragen. Der Lieferant darf über die gemeinsamen Fertigungsmittel nicht ohne Zustimmung des Bestellers verfügen.
13. Eigentumsvorbehalt
Soweit sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehalten hat, erlischt der Eigentumsvorbehalt mit Beginn der Verarbeitung der Waren. Eine darüber hinausgehende Sicherheit wird nicht vereinbart.
14. Datenschutz
Der Besteller wird die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutz-gesetz behandeln.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen/Lieferungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder wird ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller behält sich das Recht vor, den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.